1. Allgemeine Grundlagen Home Staging
Homestaging Solutions bietet Leistungen im Bereich „Homestaging“ an. Homestaging bedeutet Einrichtungsberatung ausschließlich unter visuellen Aspekten, ohne architektonischer Planerstellung.
Die AGB´s sind Grundlage aller Geschäftsbeziehungen. Änderungen oder Abweichungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Geschäftsbedingungen vom Auftraggeber (Kunden) oder Ergänzungen bzw. Änderungen unserer AGB´s nach Vertragsabschluss bedürfen einer schriftlichen Zustimmung beider Parteien.
2. Leistungen
2.1. Der Umfang des Auftrages wird zwischen beiden Parteien – Homestaging Solutions (AN) und dem Auftraggeber (AG) – vereinbart. (Nachstehend AN und AG genannt).
2.2. AG ist berechtigt einzelne Aufgaben an Dritte weiterzugeben.
2.3. Wird ein direkter Vertrag zwischen AN und dem Dritten vereinbart, so erfolgt die Bezahlung direkt an den Dritten und der AN übernimmt keine Haftung für die Leistungsausführung.
3. Angebotslegung
3.1. Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen unverbindlich und freibleibend.
3.2. Mehrleistungen, Sonderwünsche, Änderungswünsche, die nicht im Angebot bzw.
Kostenvoranschlag angeführt sind, werden nach Aufwand extra berechnet.
4. Pflichten beider Parteien (AN und AG)
4.1. AG ist verpflichtet alle beauftragten Leistungen im Interesse des AN durchzuführen.
4.2. AN verpflichtet sich mit dem vom AG zur Verfügung gestellten Inventar jeglicher Art sorgsam um zu gehen und auch bei Immobilien, die nicht selbst im Besitz des AN sind.
4.3. AG erklärt sich einverstanden, dass der AN zur Leistungserfüllung des Angebotes Einrichtungs- oder Mietgegenstände eventuell mit div. Hilfsmitteln (Nägeln, Klebebänder, Dübeln, etc.) anbringen muss. Dadurch können Spuren wie z.B. Löcher in Wänden entstehen können. Es wird aber grundsätzlich darauf geachtet, dass diese vereinzelten „Unschönheiten“ nur getätigt werden, wenn sie unbedingt notwendig sind. AN ist nicht verpflichtet diese Spuren nach Beendigung des Auftrages zu entfernen oder dafür Schadenersatz zu leisten.
4.4. AG ist verpflichtet alle Informationen und Auskünfte der Immobilie dem AN zur Verfügung zu stellen und die Immobilie jederzeit frei und gefahrlos betreten zu können.
4.5. AG erklärt mit Vertragsabschluss, dass alle Arbeiten an der Immobilie, die nicht zum Auftrag des AN gehören vollständig abgeschlossen sind. Kommt es dadurch zu Verzögerungen der Auftragsbearbeitung und somit zur Verzögerung der vereinbarten Zeitschiene, übernimmt der AN hierfür keine Haftung.
4.6. AN übernimmt keine Garantie dafür, dass es durch die erbrachten und beauftragten Leistungen Seitens des AG zu einem erfolgreichen Abschluss bei Vermietung oder Verkauf der Immobilie kommt und garantiert auch nicht für einen höheren Miet- oder Kaufpreis der Immobilie.
4.7. Die erbrachten Leistungen und Gestaltungen der Immobilie vom AN sind und können auch immer nur subjektiv sein und hängen immer vom Geschmack, Zugangsweise bzw. Gefallen des Betrachters ab. Bei Nichtgefallen der Gestaltung entlässt der AG den AN aus jeglicher Haftung.
4.8. AN haftet nicht für Beschädigungen durch Dritte Parteien wie z.B. Miet- oder Kaufinteressenten, Makler, sonstige Personen, die sich in der Immobilie befinden.
4.9. Die Einrichtungsgegenstände, Dekorationsobjekte, Mietmöbel, sonstiges Equipment können mitunter nur Kulissengestaltung sein. D.h. diese sind nur optisch zur Ansicht in der Immobilie aufgestellt und dienen keineswegs praktischer Benützung. Übliche Funktionen dieser Sachen können eingeschränkt bzw. gar nicht benützbar sein und das nimmt der AG damit zur Kenntnis.
5. Möbel, Dekorationsobjekte (z.B. Bilder etc.), Accessoires als Eigentum des AN oder Mietmöbel durch Dritte
5.1. Die zur Erfüllung benötigten Möbel, Dekorationsobjekte, Accessoires, uvm., die der AN zur Verfügung stellt bzw. auch durch Dritte Mietmöbelanbieter sind Eigentum vom AN bzw. vom Mietmöbellieferanten und verbleiben für den zeitlich schriftlich vereinbarten Zeitraum in der Immobilie. Möchte der AG einen gemieteten Gegenstand erwerben, so verbleibt der Gegenstand bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum vom AN.
5.2. AG ist verpflichtet diese Gegenstände während der Mietzeit (die im Eigentum vom AN und die im Eigentum der Mietmöbelfirma sind) sachgerecht, sorgfältig und pfleglich zu behandeln und auch nicht durch Ditte beschädigt werden. Etwaige Beschädigungen müssen sofort dem AN mitgeteilt werden. Können div. Gegenstände nicht mehr repariert werden hat der AG den Zeitwert zzgl. den Wiederbeschaffungskosten zu erstatten. Dies gilt eben so bei Verlust der Gegenstände.
5.3. AG ist nicht berechtigt Mietgegenstände aus seiner Immobilie zu entfernen. Ist dies notwendig ist der AN zu informieren. AG haftet für die Beschädigung ebenso bei Verlust von Mietgegenständen während der kompletten Mietzeit.
5.4. AG ist verpflichtet etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte an den AN abzutreten.
6. Zahlungsmodalitäten
6.1. Alle vom AN ausgewiesenen Preise verstehen sich Netto und sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2. Bei Auftragserteilung sind 50% des vereinbarten Honorars fällig und sofort ohne Abzug von Skonto zu zahlen. Erst dann werden die ersten Arbeiten an der Immobilie getätigt. Die weiteren 50% des vereinbarten Honorars sind nach Auftragsbeendigung der Stagingarbeiten ohne Skonto oder allfälliger nicht gerechtfertigten Abzüge (siehe div. Punkte des AGB´s) fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen auf Höhe des landesüblichen Basiszinssatz, sowie Mahnspesen fällig. Außerdem können Kosten für Inkassobüros oder Rechtsanwälte je nach Aufwandshöhe verrechnet werden.
6.3. Ansprüche vom AG gegen den AN sind nur dann rechtens, wenn sie gerichtlich als Gegenforderung festgestellt werden.
6.4. Die Rechnung(en) seitens AN können per Post oder auch in elektronischer Form erfolgen. Der AG erklärt sich mit beiden Varianten einverstanden.
7. Vertragsdauer und -beendigung
7.1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Auftragserteilung und schriftlicher Bestätigung per Vertrag und endet im Normalfall mit der vereinbarten Laufzeit. Eine Kündigung des Vertrages während der Laufzeit ist ausgeschlossen. Außer es gäbe triftigen Gründe zur vorzeitigen Auflösung.
Gründe von Seiten des AN können unter anderen Gründen sein:
- Keine Zahlung des vereinbarten Honorars
- Sorgloser Umgang mit den Mietgegenständen
- Behinderung des Projektes bzw. des -fortschrittes
- Kein freier oder gefahrloser Zugang zur Immobilie
- Verzögerungen durch div. Vorarbeiten, die einen Vertragsabschluss unmöglich machen
Im Falle der o.g. Gründe einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch den AG wird das vereinbarte Honorar in Rechnung gestellt.
7.2. Wird die Immobilie während der vereinbarten Auftragslaufzeit muss der AN unverzüglich informiert werden, um alle Mietgegenstände aus der Immobilie abzuholen.
8. Urheberrechte
8.1. Alle Zeichnungen, Bilder, Fotos, Skizzen und sonstige Unterlagen, die der AN im Rahmen des Auftrages anfertigt, gehören die Urheber- und Nutzungsrechte alleinig dem AN. Eine Weitergabe dieser müssen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung.
9. Beauftragung Dritter
9.1. Werden dritte Parteien beauftragt wie z.B. Handwerker, div. Dienstleister, Transporteure, usw. muss eine schriftliche Vereinbarung darüber erfolgen.
9.2. Beauftragt der AG jemanden Dritten, bestehen direkte Vergütungsansprüche des Dritten gegen den AG. Sollte es bei direkter Beauftragung Dritter zu Verzögerungen kommen, sodass vereinbarte Zeitschienen nicht eingehalten werden können, übernimmt der AN dafür keine Haftung.
10. Geheimhaltung und Datenschutz
10.1. Für buchhalterische Zwecke ist der AN berechtigt personenbezogene Daten im Rahmen des Datenschutzgesetzes zu speichern. Ebenfalls für Kundenevidenz und für Informations- und Werbemaßnahmen.
11. Bildrechte
11.1. Der AN ist berechtigt Fotos und Videos einer Immobilie zu machen bzw. durch Dritte machen zu lassen. Der AG gestattet dem AN diese auch unentgeltlich veröffentlichen zu können; jedoch ohne Namens- und Ortsangaben.
12. Salvatorische Klausel
12.1. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtwirksam sein oder ungültig werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
13. Gerichtsstand
13.1. Es gilt das österreichische Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wien, 23. Bezirk.